Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Miet- und Geschäftsbedingungen

1. MIETVERTRAG. Die folgenden Bestimmungen gelten als Teil des Mietvertrags mit der Firma
Johannes Rys (Schloss Jeutendorf Marquees) folgend als „Die Firma“ bezeichnet.
Die Buchung ist bestätigt sobald der Mietvertrag datiert und unterschrieben retourniert wurde und die Anzahlung auf dem Konto eingegangen ist. Mit der Unterschrift akzeptiert der/die MieterIn die genannten Bestimmungen.
Alle Mietgegenstände bleiben im Eigentum der Firma. Nicht retournierte oder beschädigte Gegenstände werden zum Wiederbeschaffungspreis bzw. zum Wiederherstellungspreis dem/der MieterIn in Rechnung gestellt.
Für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Auftrages haftet der/die BestellerIn. Sind BestellerIn,
BenützerIn und/oder RechnungsadressatIn verschieden, gilt der Auftrag im Zweifel als von dem/der
BestellerIn erteilt.

2. MIETDAUER. Als Mietdauer versteht sich der Zeitraum in dem das Zelt und/oder Zubehör zur
Benutzung zur Verfügung steht. Dies wird im Mietvertrag nochmals gesondert festgehalten.

3. STANDORT. Die Mietkosten basieren auf der Annahme, dass der Standort des Zeltes sich auf ebenem und festem Boden mit Zufahrtsmöglichkeit für Transportfahrzeuge befindet. Der/die MieterIn ist verpflichtet die Firma davon zu unterrichten ob sich im Boden diverse Leitungen, Stromkabel oder ähnliches befinden. Die Mietkosten beinhalten keine Wiederherstellung oder Reparaturen am jeweiligen Standort. Der/die MieterIn oder ein Vertreter sollte vor Ort sein um anzuweisen wo das Zelt aufgestellt wird, sollte dies nicht der Fall sein wird der Vertrag als erfüllt angesehen sobald die Firma das Zelt und/oder Zubehör nach eigenem
Ermessen aufgestellt hat.

4. WIND. Wenn der/die MieterIn an heißen Tagen die Seitenwände des Zeltes aufrollen möchte, ist dafür Sorge zu tragen dass diese bei Verlassen des Zeltes oder starkem Wind, wieder vollständig geschlossen
werden.
Der/die MieterIn hat dafür zu sorgen, bei Sturmwarnungen (ab 70kmh) sofort alle Planen zu schließen, und alle Personen in Sicherheit zu bringen.

5. ZAHLUNG. Eine Anzahlung in Höhe von 50% der Gesamtmiete wird bei Buchung fällig. Die restlichen 50% werden 4 Wochen vor Beginn der Mietzeit fällig. Alle Preise verstehen sich inklusive Ust. (MWSt.)
Bei nicht fristgerechter Bezahlung gelten 8 % Verzugszinsen ab der Fälligkeit der Forderung vereinbart. Der/die KundeIn verpflichtet sich im Falle des Zahlungsverzuges sämtliche Mahn- und Anwaltskosten, sowie die Kosten eines einschreitenden Inkassobüros zu tragen.

6. VERLUST ODER SCHADEN.
Jede Art von Änderung an den Mietgegenständen durch den/die MieterIn ist untersagt. Die Kosten für eine eventuell notwendige Wiederherstellung des Ursprungszustandes werden dem/der MieterIn verrechnet.
Insbesondere die Beklebung von Zelten ist nicht erlaubt.
Ab Fertigstellung des Aufbaus bis zum Abbau des Zeltes ist der/die MieterIn verantwortlich für Erhaltung und Sicherheit des Firmeneigentums.
Abgesehen von normalen Verschleißerscheinungen, ist der/die MieterIn verpflichtet jeglichen Schaden an Firmeneigentum oder angemietetem Zubehör zu ersetzen.
Es ist besonders darauf zu achten dass kein Rotwein an den Zeltwänden verschüttet wird.
Der Mieter bestätigt durch Unterzeichnung des Mietvertrages (Lieferbestätigung), dass er die Geräte geprüft und einwandfrei übernommen hat. Nachträgliche Mängel können von der Firma nicht anerkannt werden. Verzichtet der/die MieterIn auf seine Mitwirkung bei der Bestandsaufnahme und technischen Kontrolle der Geräte bei deren Rückgabe, erkennt er/sie die von der Firma durchgeführte Überprüfung voll an.

8. HAFTBARKEIT GEGENÜBER DRITTEN. Die Firma ist ausreichend Haftpflicht Versichert. Die Firma übernimmt jedoch keine Verantwortung für Verletzte Personen, Verlust oder Schaden an Gegenständen außer es kann bewiesen werden dass diese Schäden durch fehlerhaftes Material, Arbeit oder Fahrlässigkeit seitens der Firma verursacht wurden.

9. AUF- UND ABBAU. Die Firma ist verantwortlich für Auf- und Abbau des Zeltes und die Kosten dessen sind in den Mietpreis einkalkuliert.
Der genaue Zeitpunkt des Aufbaus ist wetterabhängig und wird daher einige Tage vor Beginn der Mietzeit endgültig bestätigt.

10. ANWESENHEIT. Die Mietkosten decken nicht die Anwesenheit von Firmenpersonal außerhalb der
Auf- und Abbauzeiten.

11. BEWILLIGUNGEN. Der/die MieterIn hat dafür Sorge zu tragen dass sämtliche Bewilligungen von
Behörden eingeholt sind die für die jeweilige Veranstaltung notwendig sind.
Konzessionen, Bewilligungen zur Inbetriebnahme der Geräte und jede Art von Aufführungslizenzen besorgt sich der/die MieterIn auf eigene Rechnung. Die Firma weist jede Haftung für Schäden und Störungen
zurück, welche durch die gemieteten Geräte verursacht werden.

12. HÖHERE GEWALT. Während die Firma keine Mühen scheut jede Buchung durchzuführen kann die volle Leistung auf Grund von höherer Gewalt, Krieg, Streiks, Aufständen, Seuchen oder sonstigen Störungen wie Feuer, Überflutung oder Sturm seitens der Firma verschoben oder storniert werden.
Im Falle, dass das Zelt aus technischen oder witterungsbedingten Gründen nicht oder nur zeitlich
verschoben geliefert bzw. aufgebaut werden kann, sind der Vermieter und der Mieter schadlos zu halten.

13. VERTRAGSÄNDERUNG. Mündliche Vereinbarungen werden von der Firma nicht anerkannt. Diese AGB können nur durch einen Zusatzvertrag oder bestätigendes E-Mail geändert werden.

14. STORNIERUNG ODER FRÜHZEITIGE VERTRAGSAUFLÖUNG. Bei Stornierung bis zu 1 Monat vor Beginn der vertraglichen Miete behalten wir uns vor die volle Anzahlung, in Höhe von 50% der Gesamtmiete, einzubehalten. Bei Stornierung innerhalb 1 Monats vor Beginn der vertraglichen Miete ist der/die
MieterIn verpflichtet den vollen Mietbetrag zu zahlen.

15. DEKORATIONEN. Der/die MieterIn ist verpflichtet, die beabsichtigte Installation von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen der Firma schriftlich mitzuteilen und die Bewilligung einzuholen. Die Mietgegenstände dürfen nicht beschädigt werden. Die Anbringung muss durch Fachpersonal durchgeführt werden, und es müssen alle feuerpolizeilichen Bestimmungen beachtet werden. Sämtliche mit der
Herstellung und dem Abbau verbundenen Kosten gehen zu Lasten des/der MieterIn.

16. RAUCHVERBOT. Innerhalb des Festzelts herrscht absolutes Rauchverbot. Schäden durch
Nichteinhaltung werden dem Mieter in Rechnung gestellt.


Die Parteien unterstellen ihre Rechtsbeziehung ausdrücklich österreichischem Recht. Gerichtsstand ist St.Pölten